Hinweise zum Ausfüllen der Fragebögen zur Beantragung von Arbeitslosengeld II

Manfred Eichhorn

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz nannte auf Anfrage folgende Punkte, die bei der Ausfüllung der vorliegenden Bögen aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten sind:

1. Angaben über Telefon und e-mail sind freiwillig.

2. Es besteht keine Pflicht, eine Bankbescheinigung über den Umstand vorzulegen,daß ein Girokonto nicht eröffnet werden konnte.

3. Die Bankverbindung des Vermieters muß nicht angegeben werden. Angabe von Name und Anschrift des Vermieters ist freiwillig.

4. Unter III. / persönliche Verhältnisse der mit dem Antragsteller/der Antragsstellerin in einem Haushalt lebenden weiteren Personen sind nur die Daten von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft einzutragen ( zur Bedarfsgemeinschaft zählen nicht: Bruder, Schwester, Tante ,Onkel, Eltern, voll- jährige Kinder ).

5. Im Rahmen der Familienversicherung wird nicht nach Vater und Mutter gefragt, sondern nur nach Angaben zum Hauptversicherten.

6. Unter III. sind Angaben zur Kranken- und Rentenversicherung nur von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erforderlich.

7. Der Nachweis der Schwangerschaft kann anstelle des Mutterpasses auch durch ärztli- ches Attest erbracht werden. Kopien werden nicht zu den Akten genommen.

8. Unter IV./ Einkommensverhältnisse des Antragsstellers/ der Antragsstellerin sind nur die Daten von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft einzutragen.( vgl. oben Ziffer 4 )

9. Unter VII. / Vermögensverhältnisse des Antragsstellers/ der Antragsstellerin und der im Haushalt lebenden weiteren Personen sind nur die Daten von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft einzutragen.

10. Sollte der Antragsstellers/ die Antragsstellerin im selben Haushalt mit einem Verwand- ten/einer Verwandten / Verschwägerten wohnen, der /die aber dem Antragssteller/ der An- tragsstellerin keine Leistung zukommen läßt, so ist der Verwandte/Verschwägerte nicht nach Einkommen/Vermögen zu befragen, wenn er/sie schriftlich erklärt hat, daß keine Leistung erbracht wird. Die gesetzliche Vermutung nach §9 Abs.5 SGB II ist durch diese Erklärung widerlegt.

11. Sollte ein freies Wohnrecht bestehen, muß der Name, der das freie Wohnrecht gewäh- renden Person nicht angegeben werden.

12. Sollen bestimmte Tatsachen durch Vorlage eines Kontoauszugs nachgewiesen werden, ist zu empfehlen, daß nicht relevante Einträge auf dem Kontoauszug geschwärzt werden.

13. Muß ein Angehöriger eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers beibringen, so sollte in jedem Fall das neue und bereits jetzt erhältliche Zusatzblatt 2.1( z.B. unter www.arbeitsagentur.de ) verwendet werden. Ich bin darüber hinaus noch in der rechtliche Dikussion mit der BA, ob Angehörige das Gehalt auch durch andere Belege ( z.B. monatlicher Gehaltsnachweis o.ä. ) nachweisen dürfen. Dieser Punkt ist z.Zt. leider noch offen.

14. Soweit nach Kfz. gefragt wird, ( vgl. Zusatzblatt 3 ) ist das Wort "Besitzer" gegen "Eigen- tümer" auszutauschen. Es darf nur abgefragt werden, wer Eigentümer des Kfz. ist. Besitz spielt an dieser Stelle keine Rolle.

15. Soweit nach Vermögensübertragung im In- und Ausland gefragt wird, ( vgl. Zusatz- blatt 3 ) habe ich mit der Bundesagentur abgestimmt, daß nicht jede Anstandsschenkung oder Spende anzugeben ist. Ich bin mit der BA einig, daß nur Schenkungen ab einer be- stimmten Höhe von Bedeutung sind. Die Bagatellgrenze sollte nicht unter 1 00,00 Euro lie- gen. Auch an dieser Stelle erwarte ich eine verbindliche Erläuterung in der Ausfüllhilfe der BA. Gleichzeitig habe ich gefordert, daß in diesem Rahmen nur Schenkungen anzugeben sind, die in einem überschaubaren zurückliegenden Zeitraum getätigt worden sind. Hier könnte man auf gesetzliche Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgreifen und einen Zeitraum von 10 Jahren ansetzen. "

Diese Auskünfte des Bundesbeauftragten für Datenschutz wurden am 06.09.2004 gegeben. Das Originalschreiben liegt in Kopie vor.

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